Weitere Entscheidung unten: LG Schweinfurt, 31.05.1989

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   OLG Düsseldorf, 29.05.1989 - 3 W 239/89   

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OLG Düsseldorf, 29.05.1989 - 3 W 239/89 (https://dejure.org/1989,4524)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.05.1989 - 3 W 239/89 (https://dejure.org/1989,4524)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Mai 1989 - 3 W 239/89 (https://dejure.org/1989,4524)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchsetzung eines Räumungstitels auf Herausgabe eines Mietobjektes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 535, 536

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WuM 1989, 362
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 22.02.1994 - LwZR 4/93

    Unterzeichnung der Verlängerungsvereinbarung zu einem Landpachtvertrag durch den

    c) Soweit bei Mietverträgen über eine gemeinsame Ehewohnung die Auffassung vertreten wird, entweder spreche eine tatsächliche Vermutung (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. I Rdn. 22; Köhler, Handbuch der Wohnraummiete, 3. Aufl. § 6 Rdn. 10 und § 7 Rdn. 14; zustimmend OLG Düsseldorf, WuM 1989, 362, 363) [OLG Düsseldorf 29.05.1989 - 3 W 239/89] oder aber der erste Anschein (Scholz, WuM 1986, 5) dafür, daß die Unterschrift des Ehemannes auch im Namen der Ehefrau erfolgen sollte, kann offenbleiben, ob dies Zustimmung verdient.
  • AG Osnabrück, 11.10.1996 - 44 C 345/96

    Voraussetzung der Passivlegitimation für die Zulässigkeit einer Klage; Vornahme

    Es kann nämlich allenfalls bei Eheleuten Vertretung angenommen werden, wenn im Vertrag beide Ehegatten genannt werden und nur einer unterschrieben hat (Palandt-Putzo § 535 Rn. 6; OLG Oldenburg MDR 1991, 968 [OLG Oldenburg 30.01.1991 - 2 W 1/91] ; OLG Düsseldorf WuM 1989, 362 [OLG Düsseldorf 29.05.1989 - 3 W 239/89] ; OLG Schleswig NJW 1993, 274).
  • LG Kiel, 05.12.1991 - 1 S 96/91
    Ist im Zweifel anzunehmen, daß der unterschreibende Ehegatte den anderen vertreten hat, wenn beide Eheleute im Rubrum des Wohnraummietvertrages als Mietpartei bezeichnet sind, aber nur einer von ihnen unterschrieben hat? (Divergenzvorlage: Abweichung von OLG Düsseldorf, WuM 1989, 362).

    d) An der Entscheidung, die Zahlungsklage abzuweisen, sieht sich die Kammer allerdings gemäß § 541 ZPO gehindert, weil sie von der Entscheidung des OLG Düsseldorf (WuM 1989, 362) abweichen will.

  • AG Hagen, 23.11.2010 - 15 C 286/10

    Vertretung des einen Mietvertrag nicht unterzeichnenden Ehegatten durch den

    Sind beide Eheleute - wie hier - im Vertrag als Parteien bezeichnet, unterschreibt aber nur einer von ihnen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der unterschreibende Ehegatte den anderen vertreten hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.05.1989, 3 W 239/89).
  • AG Waiblingen, 10.11.2016 - 7 C 106/16

    Streit um ausstehende Miete

    Ein Anschein kann etwa für eine Vollmacht sprechen, wenn bei Vertragsverhandlungen nicht nur deutlich wird, dass beide Ehegatten Mieter werden sollen, sondern insbesondere auch die Ehefrau an den Vertragsverhandlungen beteiligt worden ist (OLG Schleswig, ZMR 1993, 69 m.w.N.) oder die Vermieterin trotz fehlender Unterschrift des zweiten Ehegatten Vertragsurkunde, Mahnungen und Kündigungen auch an diesen übersandte und sich erst später auf das Fehlen der Vertretungsmacht beruft (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.05.1989, 3 W 239/89, WuM 1989, 362).
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   LG Schweinfurt, 31.05.1989 - 1 T 28/89   

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LG Schweinfurt, 31.05.1989 - 1 T 28/89 (https://dejure.org/1989,22478)
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 31.05.1989 - 1 T 28/89 (https://dejure.org/1989,22478)
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 31. Mai 1989 - 1 T 28/89 (https://dejure.org/1989,22478)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WuM 1989, 362
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